Fragen und Antworten
Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen zusammengestellt.
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Mit einer Abstammungsuntersuchung wird geklärt, ob Sie der biologische Vater bzw. die biologische Mutter eines Kindes sind. Dazu werden ausgewählte vererbte Merkmale untersucht, die allerdings keinerlei Aussagen über Ihre personenbezogene genetische Ausstattung (z.B. Aussehen, Erbkrankheiten etc.) ermöglichen.
Abstammungsgutachten sind meist in strittigen Rechtsfragen wie zur Klärung von z. B. Unterhaltsansprüchen, Einwanderungsfüllen (Erteilung von Einreisevisa für leibliche Kinder) oder Erbschaften erforderlich. Ein Vaterschaftstest kann aber auch aus rein persönlichen Gründen erfolgen, z.B. um seine eigene Herkunft zu klären, oder um mögliche (Halb-)Geschwister zu finden.
Weil jedes Kind die eine Hälfte der Merkmale von der Mutter und die andere vom Vater erbt, muss ein fraglicher Vater in den so genannten "unerlässlich väterlichen Merkmalen" mit dem Kind übereinstimmen, also in sämtlichen Merkmalen, die nicht von der Mutter stammen.
Die Einbeziehung der Kindesmutter in die Untersuchung ist daher wünschenswert und erhöht die Zuverlässigkeit des Ergebnisses erheblich, vor allem zur Erkennung eines sicheren Vaterschaftsausschlusses.
Eine Vaterschaft gilt nur dann als praktisch erwiesen, wenn durch die Analyse von unabhängig vererbten Merkmalen eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,9 % errechnet worden ist. In den seltenen Füllen in denen ein Elternteil verstorben ist, kann durch aufwendige Untersuchungen von nahen Blutsverwandten (z.B. Großeltern, Tanten/Onkeln) ein Abstammungsgutachten durchgeführt werden.
Der Ausschluss einer Vaterschaft wird i.d.R. durch das Vorliegen von drei oder mehr Merkmalen festgestellt, bei denen der untersuchte Mann die unerlässlich väterlichen Merkmale des Kindes nicht aufweist.
(Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß §23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG)
Das GenDG schreibt die Aufklärung über Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der Untersuchung sowie die Verwendung der Probe und des Ergebnisses verbindlich vor. Zusätzlich ist eine schriftliche Einwilligung aller beteiligten Personen in die Gewinnung und Untersuchung der Proben notwendig. Der Auftraggeber eines "heimlichen Gutachtens" an Spurenmaterial (z.B. am Schnuller eines Kindes) kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € belegt werden, das beauftragte Labor mit bis zu 300.000 €.