Gerichtliche Gutachten nach § 1598a BGB
Der Gerichtsbeschluss zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes nach § 1598a Abs. 1 BGB verlangt, dass die Betroffenen (Vater, Mutter und Kind) sich einer genetischen Abstammungsuntersuchung unterziehen und die Entnahme einer genetischen Probe dulden müssen.
Es muss gewährleistet sein, dass die Probe nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft
entnommen wird. Weigert sich eine der verpflichteten Personen, an den zur Durchführung der Untersuchung erforderlichen Schritten mitzuwirken, ordnet das Familiengericht eine Blutentnahme an.
Nach § 5 GenDG müssen alle Labore, die Abstammungsgutachten erstatten, spätestens
zum 01.02.2011 nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein.
Unser Institut arbeitet nach den Akkreditierungsanforderungen seit vielen Jahren und ist bereits seit 2002 nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert.